Unbürokratische steuerliche Hilfen für Unternehmen in der Corona-Krise
Ergänzend zu den bereits getroffenen Maßnahmen haben die Finanzministerien der Länder in Abstimmung mit dem Bund heute gemeinsam die steuerlichen Hilfen für Betroffene der Corona-Pandemie in Kraft gesetzt. Damit wurde jetzt ein bundeseinheitliches Vorgehen verabredet, das Unternehmen unbürokratisch unterstützt. Hierbei geht es vor allem um zinslose Steuerstundungen sowie die Anpassung von Steuervorauszahlungen. Von Vollstreckungsmaßnahmen soll in diesen Fällen vorübergehend abgesehen werden.
Nähere Informationen finden Sie unter
19.03.2020, 14:34 Uhr — Erstveröffentlichung
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Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit:
Die Neuregelungen vom 15. März auf einen Blick:
Was wird sich im Vergleich zu den bisherigen Regeln ändern?
Bisher muss ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Neu ist, dass dieser Anteil auf bis zu 10 Prozent der Beschäftigten gesenkt werden wird.
Die vollen Sozialversicherungsbeitrage werden künftig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese so genannten „Remanenzkosten“ in voller Höhe selbst übernehmen.
Neu ist ebenfalls, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. Bisher war das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht vorgesehen.
Ebenfalls soll ein Betrieb nicht mehr negative Arbeitszeitsalden nutzen müssen, bevor er Kurzarbeitergeld beantragen kann. Das aktuell geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und negative Arbeitszeitkonten aufgebaut werden müssen.
Information der Bundesregierung:
www.bundesregierung.de
Das Verfahren auf einen Blick:
Das Verfahren läuft so: Zunächst müssen die Arbeitgeber Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Arbeitsagentur anzeigen. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme werden geprüft, dann entscheidet die Arbeitsagentur über Bewilligung oder Ablehnung. Ist die Anzeige bewilligt, kann der Betrieb das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat beantragen. Die konkreten Ansprüche werden berechnet und nachträglich überwiesen. Das heißt: Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Geld an seine Mitarbeiter aus und erhält es nachträglich von der Bundesagentur.
(© Bundesagentur für Arbeit)
Für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Hotline eingerichtet.
Telefon: 030 18615-1515
Montag – Freitag
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Informationen und Links sind beispielsweise bei folgenden Institutionen zu finden:
www.smwa.sachsen.de
www.hwk-chemnitz.de
www.chemnitz.ihk24.de
Weiterführende Informationen
im Portal oder Internet: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14