Umweltamt
Frist für Umrüstung Kleinkläranlagen abgelaufen
Gemäß § 10 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sind wasserrechtliche Erlaubnisse für Abwassereinleitungen mit Abwasseranlagen, die dem Stand der Technik nicht entsprechen, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 erloschen. Die weitere Abwassereinleitung aus solchen Anlagen in ein Gewässer (Oberflächengewässer oder Grundwasser) ist seit 1. Januar 2016 unerlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Eigentümer von Grundstücken, die nicht an eine zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden, haben die gesetzliche Pflicht, ihre Abwasseranlage an den Stand der Technik anzupassen.
Die Anpassung kann sowohl durch Nachrüstung der vorhandenen Anlage oder durch Neubau einer vollbiologischen Kleinkläranlage erfolgen. Abflusslose Gruben sind ebenfalls zulässig, sofern diese dicht sind, alles anfallende Schmutzwasser in ihnen gesammelt und dieses dem Abwasserbeseitigungspflichtigen überlassen wird.
Die Anpassung der Altanlagen wird durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Zwickau zügig und konsequent mit allen Möglichkeiten des Verwaltungsrechtes durchgesetzt. Hierzu werden die Betreiber von nicht umgerüsteten Altanlagen in den nächsten Tagen schriftlich zum Stand der Anpassung angehört.
Sozialamt
Ausschreibung von Dienstleistungskonzession
Neue Verträge ab August 2016
Der Landkreis Zwickau ist als örtlicher Sozialhilfeträger u. a. für die Beförderung behinderter Kinder in Sondereinrichtungen der Behindertenhilfe zuständig. Im Rahmen dieser Aufgabe schreibt er aktuell Dienstleistungskonzessionen für Beförderungsleistungen aus.
Ab 6. August 2016 sollen diese für eine Anzahl von Touren vertraglich neu geregelt werden.
Die gesamte Ausschreibung ist bereits auf der Homepage des Landkreises Zwickau unter http://landkreis-zwickau.de/ausschreibung-beforderungsleistungen-dienstleistungskonzession.php nachzulesen und wird auch in der Februar-Ausgabe der Landkreisnachrichten zu finden sein.
Angebote bis zum 30. März 2016 an das
Landratsamt des Landkreises Zwickau
Sozialamt
Werdauer Straße 62
08056 Zwickau
Fax: 0375 4402-22099
E-Mail-Adresse: sozialamt@landkreis-zwickau.de
Für Rückfragen steht den Anbietern im Sozialamt Sindi Schubert, Telefon 0375 4402-22132, zur Verfügung.
Die Zusammenstellung der Touren erfolgt durch das Sozialamt des Landkreises Zwickau.
Danksagung der Gemeinde an den Redakteur und Verleger des Dennheritzer Anzeigers, Herrn Peter Groß.
Der Bürgermeister Herr Taubert, die Gemeindeverwaltung Dennheritz und alle Vereine der Gemeinde möchten sich hiermit ganz herzlich für die erfolgreiche und zuverlässige Arbeit der vergangenen 17 Jahre, bedanken.
Seit der 1. Ausgabe am 23.04.1999 bis zur 201. Ausgabe am 18.12.2015 unterhielt und informierte uns Herr Groß über das aktuelle Geschehen im Dorf, aber auch die amtlichen Mitteilungen konnten so den Einwohnern gut verständlich mitgeteilt werden. So erhält jeder Haushalt einmal im Monat unseren Anzeiger. Sein Engagement war bemerkenswert, so besuchte er viele Veranstaltungen, Jubiläen, Vereinsausfahrten und die jährlich wiederkehrenden Ereignisse, machte schöne Fotos und schrieb aktuelle Texte dazu. Wir sagen nochmals Danke, auch im Namen unserer Bürger.
Zukünftig, also ab Januar 2016 übernimmt diesen Part, die Firma „cedeko“ von Claudia Frank aus Kirchberg. Ansprechpartner ist Herr Matthias Trenkel, Glauchauer Str. 5 aus Dennheritz. Er wird die Aufgabe von Herrn Groß übernehmen und uns zukünftig über das Geschehen im Ort informieren. Besonders erfreut sind wir über den Umstand, dass der Dennheritzer Anzeiger nun in Farbe erscheint und somit ein neues Aussehen erhält.
Vielen Dank und beste Grüße,
die Gemeindeverwaltung, der Gemeinderat und Ihr Bürgermeister Frank Taubert.
Änderung des Meldegesetzes ab 01. November 2015
Das Bundesmeldegesetz (BMG) ersetzt ab dem 1. November 2015 das bisherige Sächsische Meldegesetz und das Melderechtsrahmengesetz.
Das Wichtigste in Kürze:
Wohnungsgeberbestätigung
Neu eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers (§ 19 Abs. 1 BMG) bei der Anmeldung und – wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird – bei der Abmeldung. Damit sollen Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.
Zu § 19 BMG (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
Die Regelung ist neu und verpflichtet den Wohnungsgeber, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat künftig der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug (wenn keine Wohnung im Inland bezogen wird) schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 (14 Tage nach Beziehen der Wohnung) oder Absatz 2 (14 Tage nach Auszug aus der Wohnung bei Wegzug ins Ausland) BMG genannten Fristen mittels einer Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen. Die meldepflichtige Person hat die Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung vorzulegen (siehe § 23 Absatz 1 Satz 1 BMG). Für die Wohnungsgeberbescheinigung wird ein bundeseinheitlich zu verwendendes Muster bereitgestellt. Die Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie unter der Internetseite www.crimmitschau.de – Bürgerservice – Formularservice – Melderecht.
19.1 § 19 Absatz 1
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben, während Hausverwaltungen in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 elektronisch jeweils innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (14 Tage) zu bestätigen.
Sofern das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum des Ein- oder Auszugs vom durch den Wohnungsgeber mitgeteilten Datum abweicht, soll in der Regel das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum im Melderegister gespeichert werden.
Bei einer Anmeldung bedarf es keiner Bestätigung des bisherigen Wohnungsgebers über den Auszug aus der bisherigen Wohnung. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 17 Absatz 2 BMG, wonach eine Abmeldung nur erforderlich ist, sofern eine meldepflichtige Person aus einer Wohnung auszieht, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen. Bei der Abmeldung einer Nebenwohnung im Inland, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, kann die Meldebehörde in Zweifelsfällen eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug verlangen.
Ein Wohnungsgeberregister darf nicht erstellt werden.
Gemeindeverwaltung Dennheritz
Sehr geehrte Bewohner der Meeraner Straße in Dennheritz.
In der Zeit vom 30.11.2015 bis voraussichtlich 09.12.2015 erfolgt die Straßendeckensanierung der Meeraner Straße, im Bereich von Haus-Nr. 1 -18.
Ausführende Firma ist die STRABAG AG, Waldstr. 8, 08112 Wilkau-Haßlau.
Dennheritz, den 19.11.2015
Frank Taubert
Bürgermeister







