Gemeinderatssitzung am Donnerstag, den 19.03.2020 fällt aus.
Gemeinderatssitzung am Donnerstag, den 19.03.2020 fällt aus.
Eine Notbetreuung kommt nur in Frage, wenn beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen der zur Antragsstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur (siehe Anlage) tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind.
Zusätzliche Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigten
1. keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen, und
2. nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen, und
3. sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das das Robert-Koch-Institut im Zeitpunkt
des Aufenthaltes als Risikogebiet zur Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen wurde oder seit der
Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der
Krankheit Covid-19 zeigen.
17.03.2020
Gesundheitsamt
Ab dem 1. März 2020 gilt die Impfpflicht gegen Masern. Das heißt, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule, den Kindergarten, den Kinderhort oder Kindertagespflege die gesetzlich geforderten Masern-Impfungen vorweisen müssen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig werden wollen, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
Das Gesundheitsamt des Landkreises Zwickau geht davon aus, dass ca. 5 000 Personen der o. g. Gruppen über keinen oder nur über einen unzureichenden Impfschutz verfügen. Um diese Impflücken zu schließen, hat es seit Beginn dieses Jahres erweiterte Impfsprechstunden angeboten. Ab dem 1. März wird es sein Impfangebot nochmals erweitern. So wird es nicht nur am Dienstag von 14 bis 17:30 Uhr für Impfwillige da sein, sondern zusätzlich am Donnerstag von 12:30 bis 14:30 Uhr Maserimpfungen anbieten.
Natürlich kann auch bei jedem niedergelassenen Arzt zu Masernimpfungen nachgefragt werden. Die Impfung im Gesundheitsamt stellt lediglich eine Alternative dar.
Weitere Informationen unter www.landkreis-zwickau.de/masernimpfpflicht
VMS: Besserer Schienenanschluss für Region Linie 523 fährt von Stollberg bis Glauchau
Bisher endete sie in St. Egidien Schüler kommen besser ins Gymnasium Lichtenstein Chemnitz/Stollberg/Glauchau – Der VMS bindet Stollberg, Oelsnitz und Lichtenstein besser an das Schienennetz an.
Die Linie 523 der City-Bahn Chemnitz fährt ab Montag (24. Februar 2020) wochentags durchgehend im Stundentakt (früh bis abends) von Stollberg nach Glauchau – über Oelsnitz/E., Lichtenstein und St. Egidien. Bisher endete die Linie, von vereinzelten Zügen abgesehen, bereits in St. Egidien.
In Glauchau besteht neu Anschluss an RE 3 (Dresden – Hof) sowie in Richtung Thüringen und in St. Egidien unverändert an RB 30 (Dresden – Zwickau).
Extra verkehrt spätabends ein zusätzlicher Zug von Stollberg nach St. Egidien und zurück mit Anschlüssen von und zur Linie C 11 in Stollberg sowie von und zur Linie RB 30 in St. Egidien.
Außerdem kommt der VMS dem Wunsch von Schülern, Eltern und Lehrern des Gymnasiums Lichtenstein nach: Der Zug CB 80113 aus Glauchau/St. Egidien kommt
nun schon 7.22 Uhr in Lichtenstein an. Damit schaffen die Schüler entspannt die 1. Unterrichtsstunde.
Mathias Korda, Chef Verkehr/Infrastruktur im VMS: „Ich freue mich, dass wir diese Lösung gefunden haben. Wo immer es möglich ist, gehen wir auf die Wünsche der Fahrgäste ein.“
Februar 2020
Ruck, zuck Projekte mit LEADER – Regionalbudget fördert Kleinprojekte gemeinnütziger Vereine
Die LEADER-Region Zwickauer Land offeriert 2020 erneut ein Regionalbudget für gemeinnützige Vereine in den ländlichen Räumen zwischen Crimmitschau und Crinitzberg.
Finanziert im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ durch Bund und Freistaat Sachsen, tragen auch die 18 Städte und Gemeinden der LEADER-Region mit einem Eigenanteil zum Erfolg bei.
50.000 € stehen für gemeinnützige Vereine zur Verfügung, deren Projekte in der förderfähigen Gebietskulisse umgesetzt werden.
In einem einfachen Verfahren fließen Fördersummen zwischen 500 und 5.000 €, bei maximal 6.250 € Kosten, in die Region.
Der Fördersatz beträgt 80 Prozent.
Damit können Projekte verwirklicht werden, die für eine klassische LEADER-Förderung nicht infrage kommen, weil Sie den Mindestzuschuss nicht erreichen.
Gestaltung von Plätzen und Freiflächen, Aufwertung dorfgemäßer Gemeinschafts-einrichtungen oder Stärkung von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen – Die Themen sind breit und ermöglichen Baumaßnahmen, Anschaffungen oder bspw. die Produktion von Werbematerial. Wichtig ist die fristgemäße Umsetzung und Abrechnung des Projektes bis zum 15. November 2020. Die Fördergelder werden dann bis Jahresende ausgereicht.
Anträge können zwischen dem 2. und dem 30. März 2020 gestellt werden.
Die Auswahl der Projekte erfolgt am 6. Mai 2020 in öffentlicher Sitzung durch das Entscheidungsgremium. Die Grundlage dafür bieten eigene Kriterien für das Regionalbudget, die die Nachhaltigkeit, den Innovationsgehalt und das Ausmaß der Bürgerbeteiligung der Projekte bewerten.
Die Umsetzung der Projekte kann dann im Abschluss 11. Mai 2020 beginnen.
Aufrufe und Antragsunterlagen sind ab 2. März 2020 verfügbar unter: www.zukunftsregion-zwickau.eu/regionalbudget2020
Für Rückfragen und Beratungen steht das Regionalmanagement der LEADER-Region zur Verfügung: info@zukunftsregion-zwickau.de, Tel.: 0375/30354-104/-106.
Zum Hintergrund:
LEADER, gesprochen „Lieder“, ist ein französisches Akronym und bezeichnet schon seit 1991 eine europäische Förderstrategie zur Entwicklung ländlicher Räume.
Elementares Wesensmerkmal ist dabei, dass die Akteure in den Regionen über die Fördervorhaben entscheiden und durch aktive Netzwerkarbeit ihre Region gemeinsam entwickeln.
Initiator und Träger der LEADER-Region im Zwickauer Land ist der Zukunftsregion Zwickau e.V.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie auf den Aufruf „Sachsen blüht“ für das Jahr 2020/2021 aufmerksam machen!
„Sachsen blüht“ ist eine Initiative des Sächsischen Landtages (gemäß Beschluss des Sächsischen Landtages zum Doppelhaushalt 2019/2020).
Die Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt (LaNU) stellt im Rahmen des Projekts „Puppenstuben gesucht – Blühende Wiesen für Sachsens Schmetterlinge“ kostenlos gebietseigenes zertifiziertes Saatgut für geeignete Flächen mit einer Größe zwischen 1000 und 2000 m² zur Verfügung.
Den Aufruf, die Teilnahmebedingungen und den Teilnahmebogen zur Anmeldung sowie ein Merkblatt zur Saatbettbereitung/Aussaat und zur insektenfreundlichen Pflege der Wiesen finden Sie beigefügt oder hier:
https://www.schmetterlingswiesen.de/PagesSw/Content.aspx?id=2069
Bitte reichen Sie Ihren Antrag möglichst per Mail ein.
2020_Sachsen_blüht_Teilnahmebedingungen
Der derzeitige Stand der Bauarbeiten an der Kirche Niederschindmaas ist folgender: Im Altarraum werden zur Zeit Platten verlegt. Der Altar wurde neu verputzt und mit neuen Sandsteinplatten belegt. Die Stufen zum Altarraum wurden ebenfalls neu aufgebaut und mit Sandsteinplatten belegt. Die Elektroarbeiten für Altarraum und neue Bankheizung wurden begonnen.
Weitere anstehende Arbeiten sind das Aufstellen eines Gerüstes im Altarraum (für Deckenuntersuchungen durch den Restaurator), das Verlegen der Balken für Sitzbänke und Verlegung der Platten im Hauptgang.
Die Erstellung des Begegnungsplatzes vor der Kirche beginnt, je nach Wetterlage, im Frühjahr. Das Verputzen der Friedhofsmauer wird weitergeführt und das Eingangstor an der Äußeren Dorfstraße komplett erneuert.
Um alle Arbeiten zu finanzieren sind wir auch weiter auf Spenden angewiesen. Für bisher eingegangene Spenden möchte sich die Kirchgemeinde bei ihnen herzlich bedanken.
Friedbert Weise
Schnittverbotszeitraum beachten!
Bald beginnt wieder die Gartensaison.
In diesem Zusammenhang weist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Zwickau auf Folgendes hin:
Es ist gesetzlich verboten, in der Vegetationszeit zwischen dem 1. März und dem 30. September Gehölze wie beispielsweise Bäume, Hecken, Sträucher oder Gebüsche abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Dies ergibt sich aus § 39 Absatz 5 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Nähere Informationen sind bei der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Zwickau erhältlich oder können auf der Internetseite des Landratsamtes Zwickau, Umweltamt, nachgelesen werden.
Es handelt sich bei dem Verbot um eine Vorschrift des allgemeinen Artenschutzes, mit der ein Mindestschutz der auf Gehölze angewiesenen Tierarten erreicht werden soll.
Eine Befreiung vom Schnittverbot in der Vegetationszeit kann von der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes auf Antrag erteilt werden, wenn Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses oder eine unzumutbare Belastung im Einzelfall vorliegen. Dies muss ausreichend begründet sein. Der Antrag kann formlos bei der unteren Naturschutzbehörde gestellt werden.
In den meisten Städten und Gemeinden des Landkreises Zwickau gibt es auch Gehölz- oder Baumschutzsatzungen. Diese sind unabhängig von der allgemeinen Verbotsregelung des § 39 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Deshalb ist es ratsam, sich zuerst bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde nach der Notwendigkeit einer Fällgenehmigung zu erkundigen.
Wer dennoch ohne die erforderlichen Zustimmungen der Behörde gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Waldschutzsituation erfordert auch 2020 ein konsequentes Handeln zur Bekämpfung der Borkenkäfer
Mit flächendeckendem Befall ist zu rechnen
Auch im Jahr 2020, dem dritten Borkenkäferjahr in Folge, sind weiterhin enorme Anstrengungen zur Befallserkennung und zur Bekämpfung der Borkenkäfer durch die Waldeigentümer in ihren Wäldern durchzuführen.
Im Jahr 2019 weiteten sich die Schäden durch Borkenkäfer an den Nadelholzarten, insbesondere Fichte, Kiefer und Lärche im Vergleich zu 2018 drastisch aus. Im Herbst 2019 ging eine vitale, sehr große Population von Borkenkäfern in die Überwinterung. Diese hat drei Generationen anlegen können. Sie droht, sich im Jahr 2020 weiter auszubreiten. Die damit verbundenen wirtschaftlichen Verluste und die Beeinträchtigungen bzw. Ausfall der Waldfunktionen wären immens. Die Bedrohungslage ist zum Jahreswechsel 2019/20 größer als diejenige zum Jahreswechsel 2018/19. Die vorherrschende niederschlagsarme, schneefreie und milde Winterwitterung kann keine Entspannung bewirken.
Damit ist Potenzial für eine Massenvermehrung der Forstschadinsekten im Jahr 2020 vorhanden und es ist mit einer flächenhaften Ausbreitung des Befalls zu rechnen.
Die untere Forstbehörde des Landkreises Zwickau weist alle Waldbesitzer nochmals auf ihre waldgesetzlichen Pflichten hin.
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, insbesondere nach § 18 Absatz 1 Ziffer 4 und 5 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) besteht daher für jeden Waldbesitzer die Verpflichtung, u. a. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch tierische Forstschädlinge vorzubeugen sowie tierische Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu bekämpfen.
Nach der geltenden „Allgemeinverfügung zur Erfassung und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) im Privat- und Körperschaftswald“ des Landkreises Zwickau, untere Forstbehörde vom 6. März 2019 (Amtsblatt des Landkreises Nr. 3/2019), ergeben sich für die Waldbesitzer u. a. folgende besondere Verpflichtungen:
– Regelmäßige Kontrolle der eigenen Nadelholzbestände auf Befall durch Nadelholzborkenkäfer (ab 1. Oktober monatlich; ab 1. April wöchentlich)
– Kontrolle der Waldbestände ist schriftlich zu dokumentieren und festgestellter Borkenkäferbefall ist sofort schriftlich oder elektronisch bei der unteren Forstbehörde anzuzeigen.
– Festgestellter Befall durch Nadelholzborkenkäfer ist unverzüglich zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen (z. B. Aufarbeitung und Abtransport aus dem Wald).
– Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung ist angeordnet und die genannten Maßnahmen sind daher durch den Waldbesitzer umzusetzen.
– Die untere Forstbehörde führt eigene Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zur Befallserkennung und Befallsbekämpfung in den Waldbeständen zur Beurteilung der Waldschutzsituation mit eigenen Mitarbeitern und Forstsachverständigen durch. Diese Forstsachverständigen sind Beauftragte der Forstbehörde mit den Befugnissen nach § 40 Abs. 6 SächsWaldG. Diese Maßnahmen erfolgen pfleglich (z. B. Markierung von Borkenkäferbefall mittels Farbspray) und unterstützen die Waldeigentümer bei der Befallserkennung. Diese Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch die untere Forstbehörde sind durch den Waldbesitzer zu dulden.
Die Waldbesitzer sind selbst für die Maßnahmen zur Erfassung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer zuständig und verantwortlich.
Bei der Aufbereitung des Holzes sind die Unfallverhütungsvorschriften unbedingt zu beachten. Die Waldbesitzer können sich hinsichtlich der Schadholzaufbereitung von den Revierförstern des Staatsbetriebes Sachsenforst beraten lassen.
Bei forstrechtlichen Fragen oder Fragen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfolgt die Beratung durch die untere Forstbehörde.