Änderung des Meldegesetzes ab 01. November 2015
Das Bundesmeldegesetz (BMG) ersetzt ab dem 1. November 2015 das bisherige Sächsische Meldegesetz und das Melderechtsrahmengesetz.
Das Wichtigste in Kürze:
Wohnungsgeberbestätigung
Neu eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers (§ 19 Abs. 1 BMG) bei der Anmeldung und – wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird – bei der Abmeldung. Damit sollen Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.
Zu § 19 BMG (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
Die Regelung ist neu und verpflichtet den Wohnungsgeber, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat künftig der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug (wenn keine Wohnung im Inland bezogen wird) schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 (14 Tage nach Beziehen der Wohnung) oder Absatz 2 (14 Tage nach Auszug aus der Wohnung bei Wegzug ins Ausland) BMG genannten Fristen mittels einer Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen. Die meldepflichtige Person hat die Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung vorzulegen (siehe § 23 Absatz 1 Satz 1 BMG). Für die Wohnungsgeberbescheinigung wird ein bundeseinheitlich zu verwendendes Muster bereitgestellt. Die Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie unter der Internetseite www.crimmitschau.de – Bürgerservice – Formularservice – Melderecht.
19.1 § 19 Absatz 1
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist zum Beispiel der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben, während Hausverwaltungen in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 elektronisch jeweils innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (14 Tage) zu bestätigen.
Sofern das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum des Ein- oder Auszugs vom durch den Wohnungsgeber mitgeteilten Datum abweicht, soll in der Regel das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum im Melderegister gespeichert werden.
Bei einer Anmeldung bedarf es keiner Bestätigung des bisherigen Wohnungsgebers über den Auszug aus der bisherigen Wohnung. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 17 Absatz 2 BMG, wonach eine Abmeldung nur erforderlich ist, sofern eine meldepflichtige Person aus einer Wohnung auszieht, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen. Bei der Abmeldung einer Nebenwohnung im Inland, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, kann die Meldebehörde in Zweifelsfällen eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug verlangen.
Ein Wohnungsgeberregister darf nicht erstellt werden.
Gemeindeverwaltung Dennheritz
Sehr geehrte Bewohner der Meeraner Straße in Dennheritz.
In der Zeit vom 30.11.2015 bis voraussichtlich 09.12.2015 erfolgt die Straßendeckensanierung der Meeraner Straße, im Bereich von Haus-Nr. 1 -18.
Ausführende Firma ist die STRABAG AG, Waldstr. 8, 08112 Wilkau-Haßlau.
Dennheritz, den 19.11.2015
Frank Taubert
Bürgermeister
Amt für Abfallwirtschaft
Bestellkarte für Biotonne kommt mit Abfallgebührenbescheid
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Das Amt für Abfallwirtschaft des Landkreises Zwickau teilt mit, dass in Zeiten, in denen der Umweltschutz immer wichtiger wird, können auch kleine Aktionen einen großen Beitrag hierzu leisten können, zum Beispiel das getrennte Sammeln von Bioabfall. Dadurch werden kompostierbare Abfälle zu wertvoller Humuserde. Da die Entleerungsgebühr für die Bioabfalltonnen im Vergleich zu der für die Restabfalltonne auch noch 30 Prozent geringer ist, lohnt sich die Anschaffung einer Biotonne gleich doppelt.
Ab Mitte Oktober 2015 enthalten die verschickten Abfallgebührenbescheide für die Abfallentsorgung an die Grundstückseigentümer oder -verwalter die Bestellkarte für die Biotonne.
Zu den Abfallgebührenbescheiden informiert das Amt weiterhin, dass alle Änderungen der Personenzahl oder der Einwohnergleichwerte sowie alle durchgeführten Entleerungen bis September 2015 berücksichtigt wurden. Die endgültige Endabrechnung für dieses Jahr erfolgt mit dem Jahresbescheid im Frühjahr 2016.
Die Gemeinde Dennheritz bittet alle Anlieger die nachfolgenden Anliegerpflichten umzusetzen.
Anliegerpflichten nach dem „Sächsischen Straßengesetz“ – Teil Pflanzen und Gehölze
Wenn Pflanzen und Gehölze oder Teile von diesen in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, hat der Anlieger diese zu entfernen, mindestens jedoch das Lichtraumprofil herzustellen.
Wenn Bäume, Büsche, Hecken oder sonstige Anpflanzungen in den Gehweg bzw. Verkehrsraum hinein wachsen, ist dringend ein Pflegeschnitt erforderlich. Im Gehwegbereich ist in der Höhe ein Freischneiden von mindestens 2,50 m und im Verkehrsraum in einer Höhe von mindestens 4,50 m erforderlich.
Gemäß § 27 Abs. 2 des „Sächsischen Straßengesetzes“ (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 in der derzeit geltenden Fassung, dürfen Anpflanzungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Dazu gehören natürlich auch in den Gehweg oder Verkehrsraum ragenden Äste u. ä.
Im Falle der Nichterfüllung kann gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer ein kostenpflichtiger Ordnungsbescheid zum Zwecke der Durchsetzung des SächsStrG erlassen werden (gem. § 24 des „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (GVBl. S. 614, ber. S. 913).
gez. Frank Taubert
Bürgermeister Gemeinde Dennheritz
Download AUSGABE_198 (PDF ca. 3,5 MB)
Nun wird es nicht mehr lange dauern und Weihnachten steht vor der Tür. Die ersten Vorbereitungen für das Krippenspiel sind bereits getroffen. Ganz besonders freuen wir uns, dass es in diesem Jahr ein Stück gespielt von Erwachsenen mit Unterstützung der Kinder geben wird.
Also lassen Sie sich überraschen!
Mitmachen kann jeder kleine oder große Mitspieler. Um alles besser koordinieren zu können, wäre es mir eine große Hilfe, wenn sich alle, die Interesse am Mitspielen haben, bis zum 15. November 2015 bei mir melden. Das geht ganz einfach unter 03764/186643 oder ut.michel@t-online.de. Natürlich könnt ihr mich auch persönlich ansprechen.
Das erste Treffen wird am Freitag, den 20. November 2015 sein. Am Nachmittag treffen sich 17.00 Uhr die Kinder im Jugendheim und um 19.30 Uhr die Größeren und Erwachsenen. Dort werden wir das Stück vorstellen und die Rollen verteilen.
Ich freue mich schon auf unsere gemeinsamen Proben.
Ute Michel
Download Ausgabe 197 (PDF ca. 3,4 MB)






