Die Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Dennheritz findet am Sonntag,
den 11. Juni 2023 statt. Ein etwaiger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, den 02. Juli 2023 statt.
1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 06. April 2023, 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Stadtverwaltung Crimmitschau, Markt 1, 08451 Crimmitschau, Rathaus, Zimmer 003 schriftlich einzureichen. Vorsitzender des Gemeindewalausschusses ist Herr Ralf-Peter Napierala. Stellvertretende Vorsitzende ist Frau Jaqueline Winkler.
Es gelten die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Crimmitschau.
Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag: 9:00 bis 12:30 Uhr
Dienstag: 9:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen, Termine nach Vereinbarung
Donnerstag: 9:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 bis 12:30 Uhr.
Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen werden, gelten auch für den etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht spätestens bis zum 16. Juni 2023, 18:00 Uhr nach § 44a Abs. 2 Nr. 1 Kommunalwahlgesetz (KomWG) zurückgenommen oder nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 KomWG geändert werden.
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der §§ 6a bis 6e in Verbindung mit den §§ 38, 41, 44a des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, sowie den §§ 16 und 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 16. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 313) aufzustellen.
Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und gemäß § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
Nicht wählbar ist, wer
- vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt),
- infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.
Nicht wählbar ist ferner,
- wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 (zu § 16 Abs. 1 KomWO) eingereicht werden. Er muss gemäß § 16 Abs. 1 KomWO enthalten:
1. als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
3. Wahlgebiet.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss dessen Familiennamen als Bezeichnung enthalten.
Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
1. eine Erklärung jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 der KomWO, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 KomWG) und dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
2. eine Erklärung des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 41 Absatz 3 KomWG) nach dem Muster der Anlage 18 der KomWO,
3. beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 KomWO und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20 KomWO, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden,
4. im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
5. beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
6. beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 KomWO,
7. bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.
Die erforderlichen Vordrucke zur Einreichung eines Wahlvorschlags sind in der in der Stadtverwaltung Crimmitschau, Markt 1, 08451 Crimmitschau, Rathaus, Zimmer 003, während der allgemeinen Öffnungszeiten (siehe unter 1.) und in der Gemeindeverwaltung Dennheritz, Hauptstraße 96, 08393 Dennheritz während der allgemeinen Öffnungszeiten:
Dienstag: 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr,
Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
erhältlich.
3. Hinweis auf Unterstützungsunterschriften
Jeder Wahlvorschlag muss von 20 (zwanzig) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden. (Unterstützungsunterschriften).
Der Wahlvorschlag einer Partei, oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat Dennheritz vertreten ist, bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält.
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der Unterstützungsunterschriften bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis an.
Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlages bei der Stadtverwaltung Crimmitschau, Rathaus, Erdgeschoss, Zi. 006, Markt 1, 08451 Crimmitschau, während der allgemeinen Öffnungszeiten bis zum 06.04.2023, 18:00 Uhr, zu leisten.
Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 KomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes wegen die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 31.03.2023 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
4. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Bürgermeisterstelle.
Crimmitschau, den 20.02.2023
gez. André Raphael
Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Crimmitschau
hier handelnd für die Gemeinde Dennheritz