Informationen zum Entsorgen von pflanzlichen Abfällen aus landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten
Die Gemeindeverwaltung Dennheritz weist aus gegebenem Anlass auf die grundsätzlichen Regelungen der Sächsischen Pflanzenabfallverordnung hin, welche am 25. September 1994 in Kraft getreten ist (veröffentlicht im Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 56/1994).
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, gärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten anfallen, sollen vorrangig durch Verrotten, vor allem durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, entsorgt werden.
Gegebenenfalls sind Pflanzabfälle vorher durch geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten.
Ein Verbrennen von Pflanzabfällen aus nicht gewerblich genutzten Grundstücken ist nach der Verordnung nur dann zulässig, wenn die Verwertung technisch nicht durchführbar und wirtschaftlich unzumutbar ist.
- Technisch ist eine Verwertung grundsätzlich möglich. Die Gartenabfälle können z.B. über eine
- Kompostieranlage, ein Entsorgungsunternehmen oder bei geringen Mengen über die Bio-Tonne entsorgt werden.
- Bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeit stellt die Verordnung auf die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verwertungspflichtigen ab. Zumutbar ist die Verwertung von Abfällen jedoch stets dann, wenn sie anderen vergleichbaren Abfallerzeugern und –besitzern möglich ist.
Ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Verbrennung vorliegen, hat jeder Verwertungs-pflichtige eigenverantwortlich vorzunehmen.
Das Ergebnis dieser eigenverantwortlichen Prüfung ist das entscheidende Kriterium, ob man die pflanzlichen Abfälle verbrennen darf oder nicht. Eine zusätzliche Erlaubnis ist in diesem Fall nicht einzuholen.
Jedoch hat der Verwertungspflichtige, welcher im Rahmen der eigenverantwortlichen Prüfung die Verwertung verneint, die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 der „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen“ einzuhalten.
Diese sind:
- Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Rauchentwicklung oder Funkenflug.
- Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe,
insbesondere keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit
Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. - Das Verbrennen ist vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 30. Oktober werktags
(Montags bis Sonnabend) in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, höchstens während 2 Stunden täglich zulässig. - Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
a) 1,5 Kilometer von Flugplätzen,
b) 200 m von Autobahnen,
c) 100 m von Bundes-, Land-, und Kreisstraßen, Lagern mit brennenden Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.
Ein Verstoß gegen diese Auflagen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann von der zuständigen Bußgeldstelle (Landratsamt Zwickau) mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Pflanzenabfallverordnung finden Sie auf der Internetseite https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2425-Pflanzenabfallverordnung
Hinweis: Diese Regelung zur ausnahmsweisen Verbrennung von Pflanzenabfällen gilt nicht für den gewerblichen Bereich. Die Durchführung von Brauchtumsfeuern, Traditionsfeuern, anderen Lagerfeuern etc. fällt nicht unter diese Verordnung wird über die Polizeiverordnung geregelt.